- Wie lange sind Werke urheberrechtlich geschützt?
Grundsätzlich gilt: Musik, Filmproduktionen und Sprachwerke sind ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens
bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bzw. des letztlebenden Urhebers, falls mehrere Urheber beteiligt sind) geschützt. Und für geschützte Werke ist bei öffentlichen Aufführungen eine Aufführungsbewilligung erforderlich.
- Was ist eine „öffentliche Aufführung“?
Als „Öffentliche Aufführung“ gilt im Sinne des Urheberrechts
jede
Verwendung von Werken oder Werkteilen (unabhängig von der Länge)
in einem Rahmen, der über den engsten Familienkreis hinaus geht (z.B. gelten auch Vereinsveranstaltungen, Firmenfeiern und andere geschlossene Gesellschaften als öffentliche Veranstaltungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes).
Ob die Veranstaltung in der Öffentlichkeit angekündigt wird bzw. wurde, ist hierbei unerheblich, ebenso, ob die ganze Veranstaltung mit den Werken eines Urhebers bestritten wird oder nur ein kleiner Teil davon. Auch der Verzicht auf Eintrittsgebühr, oder gar deren Umgehung mit "freier" Spende, oder eine Widmung der ganzen Veranstaltung für gemeinnützige oder karitative Zwecke entbindet nicht von der Norwendigkeit, vorher dafür eine Lizenz beim Inhaber der Rechte einzuholen. Jede öffentliche Verwendung ohne vorher eingeholte Erlaubnis stellt eine
Verletzung des Urheberrechts dar, die Konsequenzen hat:
- Welche rechtlichen Folgen kann eine Urheberrechts- oder Namensrechtsverletzung haben?
Urheberrechtsverletzungen können zum einen zivilrechtliche und zum anderen
strafrechtliche Konsequenzen für die Urheberrechtsverletzerin/den Urheberrechtsverletzer haben.
In zivilrechtlicher Hinsicht stehen der Urheberin/dem Urheber als Verletztem Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz zu, welche auch über den Rechtsbehelf der einstweiligen Verfügung, §§ 81ff. UrhG geltend gemacht werden können. Dabei ist die
Haftung der Urheberrechtsverletzerin/des Urheberrechtsverletzers
grundsätzlich verschuldensunabhängig. Verschuldensunabhängig bedeutet, dass sich die Urheberrechtsverletzerin/der Urheberrechtsverletzer in einem möglichen – und im Ergebnis mitunter sehr kostenintensiven – Rechtsstreit nicht darauf berufen kann, fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, dass das betreffende Werk gar nicht urheberrechtlich geschützt sei. Dieses Risiko ist auch deswegen erheblich, weil es
bei immateriellen Rechten – anders als beim Eigentum an körperlichen Gegenständen – keinen Gutglaubenserwerb gibt. Erwirbt man also z.B. Verwertungsrechte von jemandem, der über diese Rechte nicht verfügen kann, ist man den Ansprüchen des wirklichen Verfügungsberechtigten weiter in vollem Umfang ausgesetzt.
Sollte die Urheberrechtsverletzung darüber hinaus vorsätzlich begangen worden sein, so kann dies eine strafrechtliche Verfolgung und gegebenenfalls eine Verurteilung nach sich ziehen. Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten vor und bei gewerbsmäßiger Begehung sogar einen erhöhten Strafrahmen von bis zu 2 Jahren, § 91 UrhG.
Unter Benutzung von Quelle: http://www.fnm-austria.at/erf/info/pages/de/Verletzungsfolgen
- Welchen Sinn hat das Urheberrecht und seine Vererbbarkeit?
Das Urheberrecht bietet dem Hersteller eines geistigen Werkes die Möglichkeit, genau so wie ein Handwerker selbst darüber verfügen zu dürfen, wer sein Werk verwenden darf, zu welchem Preis er es erwerben und nutzen kann, in welchem Zusammenhang und wie. Er darf sein Werk auch vererben genau so wie man auch materiellen Besitz vererben kann. Das Urheberrecht als genereller gesetzlicher Schutz geistiger Arbeit ist eine späte Errungenschaft und erst ab dem späten neunzehnten Jahrhundert gesetzlich wirksam verankert. Es stellt in gewissem Sinn die Geschäftsgrundlage vieler geistig schaffender Berufe dar.
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